Satzung des Vereins „Gemeinsam e.V.“

§1
Name, Sitz und Zweck
(§ 57 Abs. 1, 2 BGB)

(1) Der Verein hat seinen Sitz in Pinneberg und trägt den Namen „Gemeinsam e.V.“.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Der Verein ist überparteilich.
(4) Zweck des Vereins ist die finanzielle Förderung von durch Behinderungen,
Krankheiten, Elternlosigkeit oder aus anderen Gründen benachteiligten Kindern und
Jugendlichen aus dem Kreis Pinneberg und den mit dem Kreis Pinneberg durch
Partnerschaften verbundenen Regionen. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch das Einwerben von Spenden, Benefizveranstaltungen und
Spendenaktionen aller Art.
(5) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2
Vereinsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Einzelpersonen, Firmen, Vereine, Verbände und sonstige Institutionen können
Mitglieder des Vereins „Gemeinsam e.V.“ werden. Der Aufnahmeantrag ist dem
Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft kann
ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Beantragung der Mitgliedschaft
erfolgt schriftlich.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann mit dreimonatiger Frist zum Jahresende
schriftlich an den Vorstand erklärt werden.

§ 4
Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen

(1) Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen
erbracht. Der jährliche Beitrag der Einzelmitglieder beträgt € 12,-.
(2) Für Firmen, Vereine, Verbände und sonstige Institutionen beträgt der jährliche
Beitrag € 120,-.
(3) Änderungen der Beitragsordnung können von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit beschlossen werden.

§ 5
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 5 Personen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Vereins in freier geheimer
Wahl. Zum Vorstand gehören: die/der Vorsitzende, die Stellvertreter/innen der/des
Vorsitzenden, der/die Kassenwart/in, der/die Schriftführer/in sowie Beisitzer/innen.
Ausschließlich natürliche Personen, die Mitglieder des Vereins sind, können in den
Vorstand gewählt werden.
(3) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, um über die Aktivitäten
des Vereines zu beraten. Er tritt auch dann zusammen, wenn mindestens ein Drittel
der Mitglieder des Vorstandes dies wünschen. Zu den Vorstandsitzungen muss
schriftlich, per Fax oder per E-mail eingeladen werden. Die Ladungsfrist beträgt 14
Tage. In begründeten Ausnahmefällen kann mit einer verkürzten Frist eingeladen
werden.
(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre und zwar bis zu der ordentlichen
Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes der
vorangegangenen Amtszeit und die Neuwahl beschlossen wird. Wiederwahl ist
zulässig.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt die Wahlordnung.
(6) Die Angelegenheiten des Vereins werden durch den Vorstand – vertreten durch
die/den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied – bei Verhinderung des
Vorsitzenden durch eine/n Stellvertreter/in und ein weiteres Vorstandsmitglied
gemeinsam – geregelt. Durch Beschlussfassung des Vorstandes können
Angelegenheiten des Vereins auf Nichtvorstandsmitglieder oder Nichtmitglieder
übertragen werden.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26BGB
gemeinschaftlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der
Vorsitzende oder ein Stellvertreter. Der/die Stellvertreter/in darf das
Vertretungsrecht nach § 26BGB nur ausüben, wenn die/der Vorsitzende verhindert
ist. Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

§ 6
Schirmherrschaft

Für den Fall, dass der/die Kreispräsident/in nicht Vorsitzende/r des Vereins ist, ist der
Vorstand gehalten, dem/der Kreispräsidenten/in die Schirmherrschaft über den Verein
anzudienen.

§ 7
Ehrenvorsitzender / Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere Ehrenvorsitzende / Ehrenmitglieder
wählen, die auf Lebenszeit Antrags- und Rederecht im Vorstand / der
Mitgliederversammlung haben.

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Auf Antrag von
mindestens 20 % der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine
Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird von dem
Vorsitzenden schriftlich, per Fax oder per E-mail mit einer Ladungsfrist von
mindestens 14 Tagen einberufen.
(2) Die Einladung muss eine Tagesordnung mit der Aufführung der zu behandelnden
Tagesordnungspunkte beinhalten. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf.
Mitglieder können Anträge an den Vorstand richten, der darüber entscheidet oder
sie auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zur Beratung und
Beschlussfassung durch die Mitglieder setzt.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der erschienenen Mitglieder gefasst, sofern nicht die §§ 12, 13 und 14 dieser
Satzung oder gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die der
Versammlung über die von ihnen vorgenommene Prüfung der Buch- und
Kassenführung berichten.

§ 9
Stimmrecht

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Firmen, Vereine,
Verbände oder andere Institutionen, die Mitglieder des Vereins sind, benennen dem
Vorstand vor Eintritt in die Tagesordnung ein Mitglied, das das Stimmrecht ausübt.
(2) Wahl- und stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 10
Sitzungsprotokolle

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem
Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Vorstandes sowie dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.

§ 11
Verwendung finanzieller Mittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungskonforme Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Auslagen können erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(2) Über die Verwendung der Mittel des Vereins entscheidet der Vorstand. Er kann
auch eine Entscheidung per Mehrheitsbeschluss durch die Mitgliederversammlung
herbeiführen.

§ 12
Abwahl und Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit eingeräumt
werden, persönlich oder schriftlich gehört zu werden. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann von seinem Amt abgewählt werden, wenn der Vorstand
den Antrag zur Abwahl stellt und eine eigens hierfür einberufene
Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Abwahl
beschließt.

§ 13
Auflösung des Vereins

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung, die unter Angabe
des einzigen Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mit einer Ladungsfrist
von mindestens zwei Wochen einberufen worden ist, eine Mehrheit von zwei
Dritteln aller Mitglieder einen entsprechenden Entschluss fasst. Sind in der
Versammlung weniger als zwei Drittel aller Mitglieder anwesend, so ist, falls der
Antrag nicht zurückgezogen wird, binnen vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann mit zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder eine Auflösung beschließen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Kreis Pinneberg, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe
zu verwenden hat.

§ 14
Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Beschlussfassung erfolgt durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder.

 

Beschlossen am 18. Januar 2005
Gez. Der Vorstand
Gelesen, genehmigt und unterzeichnet im Januar 2005 durch die Gründungsmitglieder:
Gez. Burkhard E. Tiemann, Peter Schweinberger, Urte Steinberg, Marion Gallschütz,
Helmuth Kruse, Dietrich Anders, Linda Nehl.
Geändert am 12. April 2005
Gez. Der Vorstand